(Stmk. KanalabgG § 4 Abs 1) Für das Vorliegen eines für die Bemessung der Kanalabgaben in der Steiermark zu berücksichtigenden Dachgeschosses ist es nicht maßgeblich, ob in dem betreffenden Geschoß bewohnbare oder nicht bewohnbare Räumlichkeiten untergebracht sind. Unter einem "Dachgeschoß" ist ein (oberstes) Geschoß innerhalb eines Daches zu verstehen. VwGH 94/17/0401 v. 26.04.1996. (Bescheid aufgehoben)