(GrEStG § 3 Abs 1 Z 5) Nach § 3 Abs 1 Z 5 GrEStG besteht das Wesen einer Einwirkung durch behördliche Maßnahmen darin, daß derjenige, gegen den sich die Maßnahme richtet, keine Möglichkeit hat, ihr auszuweichen. Wenn ein Grundstückseigentümer selbst den Übergang des Grundstückes durch Abschluß einer Vereinbarung veranlaßt, ist die Steuerbefreiung zu verneinen. VwGH 95/16/0259 v. 25.04.1996. (Beschwerde abgewiesen)