(GrEStG 1955 § 4 Abs 1) Der begünstigte Zweck (nämlich die Absicht der Errichtung einer Arbeiterwohnstätte, deren Nutzfläche 130 m² nicht übersteigen darf) wird mit der Einreichung von Plänen für ein Objekt mit einer Wohnfläche von mehr als 130 m² wieder aufgegeben. Die damit eintretende Steuerpflicht kann dann durch spätere Umstände, insbesondere durch eine nachträgliche Änderung der Pläne und der Bauausführung, nicht mehr beseitigt werden. VwGH 95/16/0301, 0309 v. 28.03.1996. (Beschwerde abgewiesen)