(GGG § 4 Abs 2 Z 2) Die Voraussetzungen des § 4 Abs 2 Z 2 GGG für die Entrichtung einer Gerichtsgebühr durch Abbuchung und Einziehung sind dann nicht erfüllt, wenn neben der Angabe des Postscheckkontos des kontoführenden Kreditinstituts nicht auch das von der Österreichischen Postsparkasse geführte (Giro) Konto, von dem die Gerichtsgebühren einzuziehen sind, angegeben wurde. VwGH 94/16/0137 v. 28.03.1996.