(FinStrG § 29, BAO § 217) Die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige eines Ausgleichsschuldners tritt auch dann ein, wenn die Abgabenschuld nur im Ausmaß der Ausgleichsquote getilgt wird.
VwGH 93/15/0170 v. 18.01.1996
Ein Abgabenschuldner handelt nach Eröffnung des später bestätigten gerichtlichen Ausgleichs über sein Vermögen nur pflichtgemäß, wenn er nicht bevorrechtete öffentlich-rechtliche Forderungen mit zivilrechtlichen Forderungen an ihn gleichbehandelt. Dem die Ausgleichsquote erfüllenden Abgabenschuldner ist hinsichtlich der gesamten nur quotenmäßig getilgten Abgabenschuldigkeit Straffreiheit zuzubilligen. Mehr als eine nach der Selbstanzeige den Abgabenvorschriften entsprechende Entrichtung des vom Abgabenschuldner (jeweils) geschuldeten Abgabenbetrages wird vom Täter eines Finanzvergehens zur Erwirkung der Strafaufhebung nach § 29 Abs 2 FinStrG nicht verlangt.