vorheriges Dokument
nächstes Dokument

KVStG § 21

Lohnsteuer und AbgabenARD 4766/51/96 Heft 4766 v. 9.8.1996

(KVStG § 21) Ziffernmäßig bestimmte Leistungen, die neben dem als solchem bezeichneten Abtretungspreis für die Abtretung eines Gesellschaftsanteiles zu erbringen sind, sei es durch unmittelbare Bereitstellung des Finanzierungsanteiles, sei es durch Übernahme einer entsprechenden Haftung, zählen zur Bemessungsgrundlage der Börsenumsatzsteuer. VwGH 95/16/0111, 0112, 0113 v. 16.11.1995.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte