(KVStG § 21) Ziffernmäßig bestimmte Leistungen, die neben dem als solchem bezeichneten Abtretungspreis für die Abtretung eines Gesellschaftsanteiles zu erbringen sind, sei es durch unmittelbare Bereitstellung des Finanzierungsanteiles, sei es durch Übernahme einer entsprechenden Haftung, zählen zur Bemessungsgrundlage der Börsenumsatzsteuer. VwGH 95/16/0111, 0112, 0113 v. 16.11.1995.