(KVStG § 2 Z 4) Die Berechtigung zur Nutzung eines Kapitalbetrages durch eine Gesellschaft stellt eine gesellschaftssteuerpflichtige Leistung des Gesellschafters dar, wobei keineswegs die Hingabe des Darlehens besteuert wird, sondern vielmehr die (fiktiven) Zinsen, die - im Fremdvergleich - hätten geleistet werden müssen. VwGH 95/16/0199 v. 29.01.1996.