(BAO § 34, § 39) Steuerliche Begünstigungen wegen Gemeinnützigkeit kommen einem Verein nur dann zu, wenn in dessen Statuten die gemeinnützigen Zwecke sowie die Vermögensverwendung im Auflösungsfall eindeutig formuliert sind.
VwGH 93/13/0210 v. 20.02.1996
Nach § 34 Abs 1 Satz 1 BAO sind die Begünstigungen, die bei Betätigung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke auf abgabenrechtlichem Gebiet in einzelnen Abgabenvorschriften gewährt werden, an die Voraussetzungen geknüpft, daß die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, der die Begünstigung zukommen soll, nach Gesetz, Satzung, Stiftungsbrief oder sonstigen Rechtsgrundlagen und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar der Förderung der genannten Zwecke zumindest überwiegend im Bundesgebiet dient.