(Richtlinie 76/207/EWG) Der Gleichheitsgrundsatz kann nicht nur auf Schlechterstellungen eines der beiden Geschlechter beschränkt bleiben, sondern verbietet auch Schlechterstellungen im Gefolge einer Geschlechtsumwandlung eines Transsexuellen. EuGH Rs. C-13/94 v. 30.04.1996. (JBl WBl 1996/243, Heft 6)