(AVRAG § 2, AngG § 19 Abs 2) Wurde beim Einstellungsgespräch als Bedingung des Dienstverhältnisses eine einmonatige Probezeit genannt, gilt diese bis zur Beendigung dieses Dienstverhältnisses, auch wenn der nach der Beendigung des Dienstverhältnisses dem Arbeitnehmer übersandte Dienstzettel die Bedingung nicht enthält. Wurde der Dienstzettel vom Steuerberater des Arbeitgebers, also von einer am Vertragsabschluß nicht beteiligten Person verfaßt, hat er unter den gegebenen Umständen nicht einmal den Charakter einer Wissenserklärung, weil er nicht einmal eine Unterschrift eines Erklärenden enthält. ASG Wien 3 Cga 161/94f v. 11.05.1995, rk.