(FinStrG § 26 Abs 2) Vor Erteilung der Weisung des Strafgerichts (im Urteil) gemäß § 26 Abs 2 FinStrG, "die restlichen Abgabenschulden binnen längstens einer Jahresfrist an das Finanzamt zu bezahlen", ist der wirkliche Einnahmenausfall festzustellen. Die bezügliche Weisung ist nur für jenen Betrag zulässig, den der Verurteilte zur Zeit der Beschlußfassung noch schuldet oder für den er zur Haftung herangezogen werden kann. OGH 11 Os 45/95 v. 25.07.1995.