(ABGB § 863, § 1158, AngG § 29) Die einseitige Erklärung eines Arbeitgebers, ein Dienstverhältnis mit der Absicht aufzulösen, den Arbeitnehmer zu einem späteren Zeitpunkt wieder einzustellen, ist mangels Zustimmung des Arbeitnehmers als fristwidrige Kündigung des Dienstverhältnisses mit einer Option für den Arbeitnehmer auf Wiedereinstellung aufzufassen, die die beendigungsabhängigen Ansprüche (Kündigungsentschädigung) des Arbeitnehmers auslöst.