(ASVG § 4 Abs 1 Z 11, § 4 Abs 2) Sind Ferialpraktikanten im Gastgewerbe hinsichtlich ihrer Bestimmungsfreiheit in zeitlicher, örtlicher und inhaltlicher Hinsicht im Betriebsinteresse an die Vorgaben des Arbeitgebers gebunden, liegt keine Ferialpraxis, sondern ein Beschäftigungsverhältnis vor.
VwGH 93/08/0256 v. 12.12.1995