(UStG 1972 § 10 Abs 2 Z 5, GrEStG 1955 § 2 Abs 1) Als Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, sind alle jene Vorrichtungen zu verstehen, die von Menschenhand geschaffen wurden und - ohne Gebäude zu sein - dem Betrieb eines Gewerbes dienen. Stellt die bauliche Anlage eines planierten und entwässerten Lagerplatzes eine wesentliche Voraussetzung für den Betrieb - Sägeunternehmen - dar, ist die Vorrichtung des Lagerplatzes nicht mehr dem Grundstück selbst zuzurechnen. Daraus folgt, daß derjenige Teil der Gegenleistung, der auf die Herstellung des Lagerplatzes entfällt, nicht der Grunderwerbsteuer unterliegt. VwGH 94/16/0269 v. 21.02.1996. (Bescheid aufgehoben)