(Tir. BauO § 3 Abs 9, § 19 Abs 12) Unter Beitrag zu den Kosten der Verkehrserschließung eines Bauplatzes nach der Tir. Bauordnung sind nicht die in verschiedenen Abgabenformen erhobenen Steuern, Gebühren und sonstigen Beiträge der Voreigentümer eines Grundstückes zu verstehen. Allgemeine - nicht spezifisch auf die Verkehrserschließung und nicht auf die Baumasse abstellende - Vorschriften über Abgabenleistungen von Grundstücken kommen daher als anrechnungsbegründende Rechtsvorschriften im Sinne des § 19 Abs 12 Tir. Bauordnung nicht in Betracht.