(GGG § 14, JN § 58 Abs 1) Die Vereinbarung eines sogenannten Benützungsentgelts (das den Charakter einer bereicherungsrechtlichen Abgeltung für die Verwendung fremden Gutes hat) für die über den Zeitpunkt der Beendigung eines Bestandverhältnisses hinausgeschobene Rückstellung (Räumung) der Bestandsache begründet einen Zahlungsanspruch bis zur gänzlichen Räumung und erweist sich daher als eine Vereinbarng von unbestimmter Dauer. VwGH 95/16/0207 v. 19.10.1995. (Beschwerde abgewiesen)