(GebG § 33 TP 16) Eine Vereinbarung, wonach sich zwei physische Personen dergestalt zusammenzuschließen, daß eine ein Aktienpaket im Nominale von S 10 Mio erwirbt und die andere darin intern "unterbeteiligt" wird, wobei sowohl ein Anteil an den aus den anzuschaffenden Aktien erfließenden Gewinnen wie auch ein Anteil an einem allfälligen Veräußerungserlös vereinbart worden ist, ist als vor der Novelle BGBl 1994/629 gebührenpflichtiger Gesellschaftsvertrag einer GesnbR anzusehen. VwGH 95/16/0127 v. 18.12.1995.