(GebG § 14 TP 6 Abs 1) Wird in einem, wenn auch in seinem Inhalt nur äußerst knapp gehaltenen Anbringen in Zusammenhalt mit einer angeschlossenen Liste der Standorte von Zeitungsverkaufseinrichtungen der Gemeindebehörde die Aufstellung dieser Einrichtungen zur amtlichen Kenntnis gebracht, ist dieses auch dann als gebührenpflichtige Eingabe anzusehen, mit der um den Gebrauch von öffentlichem Gemeindegrund und des darüber befindlichen Luftraumes angesucht wird, wenn es sich um eine Erweiterung oder Abänderung einer bereits erteilten Gebrauchserlaubnis handelt. VwGH 94/16/0057 v. 16.11.1995.