(FinStrG § 35, ZollG § 204 Abs 6) Entfällt für noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Fälle (rückwirkend) die Einfuhrumsatzsteuerpflicht für das Einbringen bestimmter Gegenstände, wird dadurch auch das Finanzvergehen des Schmuggels ausgeschlossen. VfGHB-361/94 v. 27.11.1995.