(ABGB § 1380, AngG § 40) Bei einem Abfindungsvergleich, der erst nach Beendigung des Dienstverhältnisses geschlossen worden ist, handelt es sich nicht um einen Verzicht, sondern um einen Vergleich, der zumindest noch ungewisse Rechte (befristetes - unbefristetes Dienstverhältnis) umfaßt, wobei es im beiderseitigen Interesse gelegen ist, strittige oder zweifelhafte Tatumstände durch beiderseitiges Nachgeben mit streitbereinigender Wirkung einvernehmlich neu festzulegen (§ 1380 ABGB). Ein solcher Vergleich kann auch über an sich unverzichtbare Ansprüche (Abfertigung, Urlaub) geschlossen werden. OGH 9 Ob A 2035/96x v. 29.05.1996.