(UrlG § 2 Abs 1, § 3) Für den Beginn des Urlaubsjahres bleiben die sonst anrechenbaren Dienstjahre beim Betriebsübergang unberücksichtigt, wenn im Zuge des Betriebsübergangs das Dienstverhältnis zum Betriebsübergeber voll beendet und mit dem Betriebsübernehmer neu abgeschlossen wurde.
OGH 9 Ob A 181/95 v. 31.01.1996