(ABGB § 863, UrlG § 4 Abs 1) Schweigen des Arbeitnehmers auf eine Anordnung des Arbeitgebers zum Urlaubsverbrauch während der Kündigungsfrist bewirkt keine wirksame Urlaubsvereinbarung.
ASG Wien 4 Cga 89/95a v. 18.09.1995, rk
Eine Urlaubsvereinbarung ist mangels anderer Vereinbarungen an keine Form gebunden. Sie kann schriftlich oder mündlich, aber auch schlüssig im Sinne des § 863 ABGB zustande kommen. Schweigt der Arbeitgeber zu dem vom Arbeitnehmer geäußerten, zeitlich bestimmten Urlaubswunsch, ist Zustimmung anzunehmen, weil der Arbeitgeber nach der Verkehrssitte reden hätte müssen. Der Arbeitnehmer durfte daher das Stillschweigen des Arbeitgebers als Zustimmung auffassen.