(BEinstG § 8 Abs 2) Ist der Behinderte zwar durch das Arbeitsamt nicht vermittelbar, kann er aber in einer geschützten Werkstätte Beschäftigung finden, kann er bei Notwendigkeit einer Betriebseinschränkung, Produktionsumstellung und Personalreduktion gekündigt werden. Die Schwierigkeiten des Umganges mit Behinderten darf kein ernsthaftes Argument sein, weshalb ein Behinderter die Beschäftigung in einer geschützten Werkstätte ablehnt, weil gerade in diesem Umfeld die notwendigen sozialen Kontakte besser entwickelt werden können. BK beim BMAS 42.024/55-6a/94 v. 12.06.1994.