(BEinstG § 8 Abs 2) Ist die Bereitschaft der Arbeitskollegen eines Behinderten gering, ihn vor Betriebsgefahren zu schützen, ist in Hinblick auf eine erhebliche Betriebseinschränkung und damit verbundene Umstrukturierungsmaßnahmen seine Kündigung gerechtfertigt, insbesondere, wenn er die Möglichkeit hat, in einer Behindertenwerkstätte zu arbeiten.
BK beim BMAS 42.024/23-6a/93 v. 28.01.1993