(BEinstG § 8 Abs 2) Vom Arbeitgeber aufgestellte Behauptungen, wie z.B. angeblich katastrophale Arbeitsleistungen des Behinderten, seine mangelnde Kooperationsbereitschaft, seine Alkoholisierung im Dienst usw. müssen im einzelnen durch Zeugenaussagen, die vor der Behörde unter Wahrheitspflicht und nicht bloß gesprächsweise einem Psychologen gegenüber deponiert werden, geprüft werden.