(BEinstG § 8 Abs 2) Die verständliche Enttäuschung eines Behinderten, der sich Hoffnungen auf eine Beförderung macht, und eine beiderseitige Emotionalisierung zwischen Vorgesetzten und Behinderten kann ebensowenig überbewertet werden, wie eine verbale Entgleisung vor dem Behindertenausschuß. Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung einer Versetzung des Behinderten (vgl. § 101 ArbVG) sind nicht so schwerwiegend, daß sie die nachträgliche Zustimmung zu einer bereits ausgesprochenen Kündigung rechtfertigen würden. BK beim BMAS 42.024/32-6a/92 v. 28.01.1993.