(ArbVG § 121 Z 1, MSchG § 10 Abs 3, APSG § 14 Abs 1) Eine Betriebseinstellung kann auch dann vorliegen, wenn noch Arbeitnehmer beschäftigt werden.
ASG Wien 30 Cga 153/94b v. 07.05.1996, Rekurs erhoben
Kriterien für das Vorliegen einer Betriebseinstellung sind Auflösung der Dienstverhältnisse, Zurücklegung der Gewerbeberechtigung, Veräußerung der sachlichen Betriebsmittel, Ausverkauf der Produkte und der Verkauf der Rohstoffe, der Abbruch der Beziehungen zu Kunden und Lieferanten, also die Liquidierung der Betriebsmittel. Es handelt sich um einen äußerst komplexen Vorgang.