(BPG § 10, ArbVG § 2 Abs 2 Z 3) Eine Änderung der Wertanpassungsvorschriften von Betriebspensionsansprüchen auch für bereits ausgeschiedene Arbeitnehmer durch KV-Parteien ist zulässig und verstößt nicht gegen die Grundrechte.
OGH 9 Ob A 14/96 v. 27.03.1996
§ 9 BPG regelt das Aussetzen und die Einschränkung von Leistungen; die Wertanpassung von Pensionsleistungen ist Regelungsinhalt des § 10 BPG. Die Frage der Wertanpassung einer auf Grund einer direkten kollektivvertraglichen Leistungszusage erbrachten Betriebspensionsleistung ist grundsätzlich dem Regelungsbereich des § 10 BPG als der diesbezüglichen Sonderbestimmung, nicht jedoch dem des § 9 BPG zuzuordnen. Es ist daher entbehrlich, auf die Frage einzugehen, ob sich § 9 BPG nur auf einseitige Gestaltung durch den Arbeitgeber bezieht oder auch auf die Gestaltung durch die KV-Parteien einwirkt. Stammt die Leistungszusage aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des BPG, ist gemäß Art V Abs 6 BPG § 10 BPG nicht anzuwenden.