(BPG § 10, ArbVG § 2 Abs 2 Z 2) Auch wenn sich die Abkoppelung der Wertanpassung einer Betriebspension von den Aktivbezügen durch eine Kollektivvertragsänderung möglicherweise in einer geringeren Erhöhung der Pensionsleistungen auswirken kann, kann sich der Pensionist nicht auf ein wohl erworbenes Recht auf eine Dienstordnungspension in Höhe einer bestimmten Fassung des Kollektivvertrages berufen. Der Schutz seines Vertrauens auf eine bestimmte Regelung umfaßt auch die Möglichkeiten einer maßvollen Änderung der Regelung im Sinne des § 2 Abs 2 ArbVG. OGH 9 Ob A 7/96 v. 14.02.1996,in Bestätigung von OLG Wien 8 Ra 103/95 v. 4. 10. 1995 = ARD 4724/5/96.