(NÖ BauO § 2, § 15) Sind durch die Änderung von Grundstücksgrenzen aus einem einheitlichen Bauplatz, der bereits als bebaut anzusehen war, zwei Bauplätze entstanden, sind für den zusätzlichen Bauplatz neuerlich Anliegerleistungen (Ergänzungsabgabe) vorzuschreiben. VwGH 93/17/0382 v. 24.11.1995. (Beschwerde abgewiesen)