(EStG § 22 Z 1 lit a) Dem Gesetzgeber steht es frei, die steuerliche Begünstigung an typische Merkmale einer Tätigkeit zu knüpfen und hohe Anforderungen an eine Qualifikation als „künstlerisch“ zu stellen. VfGHB-1419/92,B-1420/92,B-1421/92 v. 22.03.1993.