(EStG § 20 Abs 1 Z 2, § 16 Abs 1) Wird einem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber für einen auf einer Dienstreise gestohlenen Pkw Schadenersatz geleistet, stellt dieser Betrag - mangels einer entsprechenden betragsmäßigen Beschränkung in § 25 EStG 1988 - in voller Höhe Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit dar, während Werbungskosten gemäß § 20 Abs 1 Z 2 EStG 1988 lediglich in Höhe von S 467.000,- abzüglich der entsprechenden AfA angesetzt werden können. FLD f. OÖ 6/297/1-1993 v. 10.12.1993. (ÖStZ 1996/337, Heft 13)