(EStG § 18 Abs 7) Hat ein Ziviltechniker vor Erteilung der Berufsbefugnis bereits vier Jahre eine dem späteren Ziviltechnikerberuf unmittelbar ähnliche Tätigkeit ausgeübt, ist ein Verlust im Jahr der Erteilung der Berufsbefugnis nicht als Anlaufverlust im Sinne des § 18 Abs 7 EStG 1988 vortragsfähig, weil die Befugniserteilung keine derartige Wandlung der Tätigkeit bewirkt, daß von einer neuerlichen Betriebseröffnung gesprochen werden könnte. Auch die Verschiebung der Bedeutung der Geschäftsbereiche "Betreuung fremder Klienten im Werkvertrag" und "eigenverantwortliche Arbeiten" vom ersteren zum letzteren infolge der Befugniserteilung stellt keine Fortführung der Tätigkeit in einer nicht mehr vergleichbaren Form dar. FLD f. Wien, NÖ, Bgld, Senat VIIa, 17-95/412/13 v. 08.02.1996. (Finanz-Journal 1996/173, Heft 7/8)