(EStG § 22 Z 1 lit b) Begutachtungen und Schätzungen, die das Ergebnis bloß kaufmännischer oder handwerklicher Beurteilung eines Tischlers sind und von in dieser Berufsbranche erfahrenen Personen - ohne spezifische technische Vorbildung - mit gleicher Aussagekraft durchgeführt werden können, sind nicht als typische, zum Berufsbild eines Ziviltechnikers gehörende Arbeitsleistungen anzusehen. FLD f. Slbg 70-GA4BK/93 v. 04.08.1994. (ÖStZ 1996/265, Heft 9)