(EStG § 4 Abs 4, § 20 Abs 1) Aufwendungen nach Abschluß eines Architekturstudiums für den Ziviltechnikerkurs und die Ziviltechnikerprüfung sowie die damit zusammenhängenden Kilometergelder und Diäten dienen nicht der Berufsfortbildung und nicht der Weiterentwicklung in einem bereits bestehenden Beruf, sondern zählen als Ausbildungskosten zu den Kosten der Lebensführung. FLD f. OÖ 12/71/1-1993 v. 29.11.1994. (ÖStZ 1996/339, Heft 13)