(EStG § 4 Abs 3, BAO § 184) Ein ungetreuer Arbeitnehmer entfaltet eine gewerbliche Tätigkeit, wenn er laufend Waren aus dem Bestand des Arbeitgebers entwendet, um sie später zu veräußern. Führt er darüber keine Aufzeichnungen, können die Einkünfte daraus durch Gegenüberstellung der Betriebseinnahmen und der Betriebsausgaben geschätzt werden. FLD f. OÖ 11/26/1-1993 v. 24.05.1994. (ÖStZ 1996/337, Heft 13)