(EStG § 4 Abs 4) Eine Vorsorge für eine erhoffte zukünftige weitere Expansion und die Einrichtung der eigenen Steuerberatungskanzlei kann nicht die Behandlung eines Wirtschaftsguts (Wohnung) als notwendiges Betriebsvermögen rechtfertigen. Insbesondere kann die Teilnahme an einer Fachprüfung für Wirtschaftstreuhänder die Behandlung der mit einer Wohnung zusammenhängenden Aufwendungen als betrieblich veranlaßt nicht nach sich ziehen. VwGH 93/13/0004 v. 24.01.1996. (Bescheid aufgehoben)