BMAS 10.099/99-4/96 v. 11.06.1996
Das Ruhen des Anspruchs auf Pflegegeld erfolgt seit 1. 5. 1996 infolge der Änderungen durch das StruktAnpG 1996, BGBl 1996/201, ab dem auf die Aufnahme folgenden Tag eines stationären Aufenthalts in einer Krankenanstalt, weil im Rahmen der Anstaltspflege regelmäßig umfassende Betreuungs- und Hilfsmaßnahmen für Pflegebedürftige gewährleistet sind (§ 12 Abs 1 BPGG).