(ASVG § 76 Abs 2) Für die Selbstversicherung in der Krankenversicherung ist die Mindestbeitragsgrundlage auch dann heranzuziehen, wenn der (selbständige) Selbstversicherte keine Einkünfte bzw. Verluste erwirtschaftet. Hat ein bereits selbständig Erwerbstätiger die Zulassung der Mindestbeitragsgrundlage in der Selbstversicherung in der Studentenversicherung beantragt, ist sein Antrag auf Basis seiner tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse zu behandeln.