(GrEStG 1955 § 4 Abs 1) Das Risiko, daß der Eigentümer infolge einer Insolvenz während der Bauführung den Bau durch Aufbringung eigener Mittel fortsetzen muß, ist kein typisches Baurisiko, das über die Frage, wer als Bauherr anzusehen ist, Aufschluß geben könnte. VwGH 93/16/0017 v. 16.11.1995. (Beschwerde abgewiesen)