(GGG § 18 Abs 2 Z 1, RATG § 7) Wählt ein Kläger von vornherein (allenfalls auch zu Unrecht) einen höheren Streitwert als es in § 15 Abs 1 GGG bzw. § 60 Abs 2 Jurisdiktionsnorm vorgesehen ist, und wird diese Streitwertwahl nach Streitwertbemängelung durch den Prozeßgegner durch einen Gerichtsbeschluß gemäß § 7 Rechtsanwaltstarifgesetz entgegen dem Herabsetzungsbegehren des Prozeßgegners bestätigt, ist diese unanfechtbar und damit ohne Rücksicht darauf, ob er materiell richtig oder unrichtig gefaßt worden ist, maßgeblich. VwGH 95/16/0102 v. 27.09.1995. (Beschwerde abgewiesen)