(GewO § 82 lit d) Veranlaßt der Diebstahl eines Arbeitnehmers, der während der Arbeit an einem Pkw aus einem frei zugänglichen, geöffneten Sackerl einige nahezu wertlose Zuckerl entnommen hat, den Sohn des Arbeitgebers, der dem Vorfall offensichtlich nicht viel Bedeutung zugemessen hat, nicht zum Einschreiten, ist bei einem langjährig unbeanstandeten Arbeitnehmer eine Entlassung erst nach entsprechender Kundenbeschwerde ungerechtfertigt. OGH 9 Ob A 171/95 v. 25.10.1995.