(AngG § 27 Z. 1) Negative Äußerungen eines Angestellten über ein von ihm zu verkaufendes Fahrzeug müssen nicht den Entlassungsgrund des § 27 Abs. 1 AngG erfüllen.
OGH 9 Ob A 142/95 v. 23.08.1995
Übt ein Autoverkäufer Kritik an den von ihm zu verkaufenden Fahrzeugen gegenüber einem anderen Autohändler derselben Marke, der als Kunde des Arbeitgebers nicht in Frage kommt, hat das Gespräch eher den Charakter einer Fachdiskussion zweier auf gleicher Ebene mit dem Vertrieb befaßter Personen. Wenn der Arbeitnehmer dabei die Negativa des Produkts hervorhebt, ohne daß die Meinung des Arbeitnehmers über das Preis-Leistungs-Verhältnis des Fahrzeugs irgendeine Auswirkung auf seine Verkaufstätigkeit bzw. seinen Verkaufserfolg hat, werden die Interessen des Arbeitgebers nicht in einem Maß beeinträchtigt, daß der Entlassungstatbestand der Untreue oder Vertrauensunwürdigkeit erfüllt wäre.