(AVRAG § 3 Abs 1, ABGB § 897) Die Kündigung eines Arbeitnehmers, die allein wegen eines Betriebsübergangs ausgesprochen wird, ist auch dann rechtsunwirksam, wenn sich der betroffene Arbeitnehmer (zu Lasten des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds) damit einverstanden erklärt.
OGH 8 Ob 15/95 v. 12.10.1995und21.12.1995