(ABGB § 1154) Alles, was im Rahmen eines angenommenen freien Dienstvertrags (Werkvertrags) unter dem Titel des Entgelts vereinbart wurde, hat als Bezug im Rahmen des tatsächlich bestehenden abhängigen Dienstverhältnisses zu gelten, auch wenn davon ausgegangen wurde, daß der Arbeitnehmer einen Teilbetrag als Umsatzsteuer abführen werde. OGH 9 Ob A 189/95 v. 20.12.1995.