(FLAG § 6 Abs. 5) Der Eigenanspruch eines Kindes auf Familienbeihilfe besteht auch dann, wenn es sich zur stationären Behandlung im Krankenhaus befindet und die Kosten von der Krankenkasse getragen werden.
VwGH 95/14/0066 v. 12.12.1995
Gemäß § 6 Abs. 5 FLAG idF des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 311/1992 haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (§ 6 Abs. 1 bis 3 FLAG).