(ASVG § 253 b Abs. 1 Z. 4) Die Stadtratsfunktion in einer niederösterreichischen Stadt ohne eigenes Statut kann nicht als selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit gewertet werden. Die Bezüge des Stadtrats sind daher unter § 253 b Abs. 1 Z. 4 ASVG zu subsumieren. OLG Wien 31 Rs 70/94 v. 27.07.1994. (ZAS Jud. 6/1995)