(ASVG § 255 Abs. 1) Für Zwecke der Beurteilung der Invalidität eines Kraftfahrers, insbesondere hinsichtlich der Veränderung seiner Körperhaltung, sind auch "individuelle Lenkpausen" zu berücksichtigen, die nicht als Lenkpausen im engeren Sinn (d.h. nach den Vorschriften des AZG) qualifiziert werden können.
OGH 10 Ob S 289/94 v. 28.03.1995