(AngG § 29) Bei Berechnung der Kündigungsentschädigung kommt es im wesentlichen nicht darauf an, wieviel der Arbeitnehmer zuletzt faktisch bezogen hat, sondern vor allem, ob diesem faktischen Bezug ein Anspruch zugrunde liegt und er regelmäßig gebührte. Eine unberechtigt bezogene Urlaubsablöse ist nicht miteinzubeziehen. Ebensowenig sind ein Jubiläumsgeld als einmalige Zahlung und die aus einem anderen Berechnungszeitraum resultierende Erfolgsprämie in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. OLG Wien 8 Ra 114/95 v. 27.11.1995, Revision zulässig.