(ASVG § 273 Abs. 1) Ein Jurist, dessen Kommunikation mit Vorgesetzten und Kollegen nicht beeinträchtigt ist, kann innerhalb seiner Berufsgruppe auf entsprechende andere Juristenberufe verwiesen werden.
OGH 10 Ob S 249/95 v. 28.11.1995
Das Fehlen von Dienstprüfungen stellt keine Beeinträchtigung des körperlichen oder geistigen Zustandes im Sinne des § 273 Abs. 1 ASVG dar. Für die Verweisbarkeit auf den Arbeitsmarkt reicht es aus, wenn es in Österreich mehr als 100 (möglicherweise auch derzeit besetzte) Arbeitsplätze gibt. Sollte der Jurist keinen geeigneten freien Arbeitsplatz finden, läge Arbeitslosigkeit, aber nicht Berufsunfähigkeit vor.